Für Angebote, Lieferungen und Leistungen von BDV gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur Gültigkeit, wenn sie von BDV schriftlich bestätigt werden.
I. ANGEBOTE
1. Angebote von BDV sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder der Lieferung von BDV zustande.
2. Zum Angebot gehörende Unterlagen sind lediglich als annähernd zu betrachten. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
II. PREISE
1. Die Preise gelten ab Holzwickede zuzüglich der bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und Fracht trägt der Kunde. Für nach Aufwand abgerechnete Dienstleistungen (Reisekosten, Installation, Schulung), gelten die Preise am Leistungstag.
2. BDV kann eine entsprechende Erhöhung vereinbarter Preise bei Aufträgen mit einer vier Monate übersteigenden Lieferfrist vornehmen, falls nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung eine Erhöhung der Einstandspreise von BDV eingetreten ist. Der Kunde kann binnen Wochenfrist ab Bekanntgabe der höheren Preise gegenüber BDV erklären, dass er sich vom Vertrag löst.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen. BDV kann eine Lieferung von einer Bezahlung abhängig machen.
2. Ist der Kunde in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein.
3. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann BDV, unbeschadet anderer Rechte, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückhalten.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Erst nach vollständiger Bezahlung geht das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. das Nutzungsrecht an der gelieferten Software an den Kunden über (Vorbehaltsware). Bis dahin bleiben Eigentum und Nutzungsrecht bei BDV.
2. Ist der Kunde gegenüber BDV in Zahlungsverzug, darf er die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das BDV-Eigentum hinzuweisen und BDV sofort zu informieren.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat BDV das Recht, nach der Erklärung des Rücktritts die Vorbehaltsware beim Kunden abzuholen.
V. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
1. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass Unterlagen, Leistungen und sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum.
2. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von BDV nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängert.
4. Bei Fristüberschreitung aus anderen als im Absatz V.3 genannten Gründen kann der Kunde BDV schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung zurücktreten.
5. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein gesetzlicher BDV-Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
VI. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. BDV bestimmt den Transporteur.
2. Die Gefahr geht mit dem Versand der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BDV zusätzliche Leistungen (z.B. Versandkosten, Anfuhr, Aufstellung) übernimmt.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Gewährleistungsfrist für Hardware und Software beträgt 12 Monate, für Reparaturen 6 Monate ab Lieferung der Leistung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des § 13 BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
2. Für Leistungen, insbesondere für Beratung bei der Hardwareauswahl und bei Schulungen, haftet BDV lediglich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung, nicht hingegen für den Eintritt eines bestimmten Erfolges.
3. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so räumt der Kunde BDV das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) in einer angemessenen Frist ein. Im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
4. Ist der Kunde Kaufmann, gelten zusätzlich die §§ 377, 378 HGB.
5. Schadensersatz kann der Kunde nur geltend machen, wenn BDV grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte von BDV fachgerecht zu handhaben und die im Verkehr üblichen Vorkehrungen gegen Schäden zu treffen, wie beispielsweise ausreichende Anwenderschulung, Programm- und Datensicherungen.
6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden von BDV zurückzuführen sind.
7. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Leistungsübergabe, im Falle der Aufstellung durch BDV mit Datum der Betriebsbereitschaft.
VIII. SOFTWARE
Bei Lieferung von Software gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
1. Gewährleistung
1.1 BDV macht darauf aufmerksam, dass keine Software entwickelt werden kann, die unter allen Bedingungen fehlerfrei arbeitet.
1.2 BDV gewährleistet, dass die Software gemäß der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Die Beschreibung ist keine gewährleistungsrechtliche Zusicherung, sie dient der Bestimmung, ob die Software fehlerfrei ist.
1.3 BDV übernimmt keine Gewähr für die Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwareteilen.
1.4 Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung der Software. Die Gewährleistung entfällt, falls die Software vom Kunden oder von Dritten geändert worden ist, es sei denn, dass Programmfehler erkennbar nicht auf die Änderung zurückzuführen sind.
1.5 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Softwareübergabe an den Kunden bzw. mit Installation der Software durch BDV.
2. Lieferumfang
2.1 BDV liefert Software und Dokumentation in maschinenlesbarer Form. Es wird das Objekt-, nicht jedoch das Quellprogramm geliefert.
2.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung verbesserter Versionen der Programme und Dokumentation.
3. Urheberrecht, Umfang der Nutzungsberechtigung
3.1 BDV und der Kunde gehen davon aus, dass an der zu liefernden Software ein Urheberrecht des Herstellers besteht. Mit Zahlung der Software wird daher kein Eigentum, sondern lediglich ein einfaches Nutzungsrecht am Programm als Unterlizenz erworben. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers.
3.2 Der Kunde darf die ihm überlassene Software nur auf einem Computer nutzen. Vernetzte Systeme gelten nicht als ein Computer.
a) "Nutzung" ist das Speichern der Software und der maschinenlesbaren Dokumentation in einen Computer, die Programmausführung und die Herstellung der Programmkopie gemäß Ziffer 3.4.
b) Bei Funktionsunfähigkeit des Computers, auf dem die Software ursprünglich installiert worden ist, kann das Programm während dieser Zeit auf einem Ausweichsystem genutzt werden. In allen anderen Fällen erfordert die Nutzung der Software die schriftliche Zustimmung von BDV.
3.3 Der Kunde darf die Software nicht in ein Quellprogramm übersetzen, verändern, bearbeiten oder mit anderen Programmen verbinden.
3.4 Das Kopieren der Programme ist nur zur Fertigung einer Sicherungskopie für eigene Zwecke zulässig. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen.
3.5 Die Kopie darf der Kunde nur verwenden, wenn das Original nicht mehr verwendbar ist. Ausgeschlossen ist die Reproduktion für die gleichzeitige Verwendung innerhalb des Betriebes des Kunden auf mehreren Computern, auch wenn diese miteinander vernetzt sind.
IX. SCHUTZRECHTE
Der Kunde verpflichtet sich, BDV über Schutzrechtsbehauptungen Dritter an der gelieferten Software unverzüglich zu informieren und die Rechtsverteidigung BDV auf ihre Kosten zu überlassen.
X. SONSTIGES
1. Bei beiderseits kaufmännischen Geschäften ist der Gerichtsstand Holzwickede.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam. Der Kunde und BDV verpflichten sich, statt der unwirksamen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung nahe kommt.
Stand 08/2004
